(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 128.061.016 (in Worten: Euro einhundertachtundzwanzig Millionen einundsechzigtausend sechzehn).
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 128.061.016 auf den Namen lautende Stückaktien.
(3) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.
(4) Form und Inhalt der Aktienurkunden, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine legt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt für Zwischenscheine, Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Optionsscheine. Für mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden. Ein Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien eines Aktionärs, auch in einer Urkunde, besteht nicht.
(5) Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen. Die Aktionäre mit Namensaktien haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen; elektronische Postadressen und ihre etwaigen Änderungen sollen zur Erleichterung der Kommunikation jeweils angegeben werden.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. August 2010 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um insgesamt bis zu Euro 16.030.508 (in Worten: Euro sechzehn Millionen dreißigtausend fünfhundert acht) durch Ausgabe von bis zu 16.030.508 neuen auf den Namen oder Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2005).
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu entscheiden:
(a) bei Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlagen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung nicht überschreiten. Auf die Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden oder auf die während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein Umtausch- oder Bezugsrecht durch Wandel- oder Optionsanleihen eingeräumt worden ist;
(b) um etwaige Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwerten;
(c) um Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde;
(d) für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb einer Beteiligung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils.
(e) zur Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien zu verwenden, die Inhabern solcher Bezugsrechte auf Aktien der mobilcom Aktiengesellschaft zustehen und denen infolge der Verschmelzung der mobilcom Aktiengesellschaft auf die telunico holding AG gemäß dem Verschmelzungsvertrag vom 8. Juli 2005 zwischen der mobilcom Aktiengesellschaft, der freenet.de AG und der telunico holding AG Bezugsrechte auf Aktien der telunico holding AG eingeräumt werden.
(7) Der Vorstand ist bis zum 6. Juli 2011 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmal oder in Teilbeträgen insgesamt um bis zu EUR 20.000.000 (in Worten: Euro Zwanzig Millionen) durch Ausgabe neuer auf den Namen oder Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien einem oder mehreren Kreditinstituten oder gemäß § 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
(8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu nominal Euro 318.447 durch Ausgabe neuer Aktien bedingt erhöht. Das bedingte Kapital dient der Ausgabe von bis zu 318.447 Stück neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft auf die Optionsrechte, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der mobilcom AG, Büdelsdorf, vom 5. April 2001 in den Jahren 2001 und 2004 ausgegeben worden sind und die die Gesellschaft gemäß § 23 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 4 des Verschmelzungsvertrages vom 8. Juli 2005 zwischen der mobilcom AG, der freenet.de AG und der Gesellschaft fortführt. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Optionsrechte ihr Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft ausüben und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionsrechte keine eigenen Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.
(9) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 15.000.000 durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2009). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 7. Juli 2009 unter Tagesordnungspunkt 10, lit A) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer deren unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.
Der Ausgabebetrag für die neuen auf den Namen lautenden Stückaktien aus dem Bedingtem Kapital 2009 muss mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten 10 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Teilschuldverschreibungen betragen oder – für den Fall des Bezugsrechtehandels – mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Teilschuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtehandels, betragen, in keinem Fall jedoch weniger als € 15,00 je Stückaktie. Für die Inhaber der Wandel- und/ oder Optionsschuldverschreibungen können übliche Verwässerungsschutzbestimmungen vorgesehen werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden oder durch die Gesellschaft ein Barausgleich erfolgt. Die neuen auf den Namen lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.