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Nachstehend finden Sie die aktuelle Entsprechenserklärung der freenet AG zum Corporate Governance Kodex.
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG
Die freenet AG hat den im Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 bzw. seit dem 26. Mai 2010 in der aktuellen Fassung enthaltenen Empfehlungen seit der Abgabe der letzen Entsprechenserklärung im Dezember 2010 mit Ausnahme der nachfolgend genannten Abweichungen entsprochen und beabsichtigt, den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010, soweit es hierzu nachfolgend seitens der Gesellschaft keine abweichende Erklärung gibt, auch zukünftig zu entsprechen.
1. Die Gesellschaft hat eine D&O-Versicherung für die Organmitglieder abgeschlossen. Für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist keine Vereinbarung eines Selbstbehalts vorgesehen, weil ein damit verbundener Vorteil für die Gesellschaft nicht ersichtlich ist. Verantwortungsvolles Handeln ist für alle Mitglieder des Aufsichtsrats selbstverständliche Pflicht. Ein Selbstbehalt müsste zudem wegen des Gleichheitssatzes einheitlich festgesetzt werden, obwohl die persönlichen Verhältnisse der Aufsichtsratsmitglieder variieren. Ein Selbstbehalt würde die Aufsichtsratsmitglieder daher unterschiedlich belasten. In Anbetracht gleicher Pflichten erscheint das nicht angemessen. (Kodex-Ziffer 3.8 Abs. 3)
2. Für die Vorstands- und die Aufsichtsratsmitglieder ist keine Altersgrenze festgelegt. Es ist nach Auffassung des Aufsichtsrats nicht einsichtig, warum qualifizierte Personen mit großer Berufs- und Lebenserfahrung allein aufgrund ihres Alters nicht als Kandidaten in Betracht gezogen werden sollen. (Kodex-Ziffern 5.1.2 Satz 6 und 5.4.1 Satz 2)
3. Konkrete Ziele für seine Zusammensetzung unter Berücksichtigung von spezifischen Thematiken, die im Kodex mit „Vielfalt (Diversity)" bzw. „angemessener Beteiligung von Frauen" bezeichnet sind, wurden bisher und sind auch künftig vom Aufsichtsrat nicht festgelegt. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass derartige Beschränkungen gegenüber anderen Kriterien für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht sachgerecht sind und möchte über Vorschläge zu seiner Zusammensetzung in der jeweiligen konkreten Situation individuell entscheiden. (Kodex-Ziffern 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3).
4. Ein Mitglied des Aufsichtsrats nimmt Beratungsaufgaben für einen wesentlichen Wettbewerber des Unternehmens wahr. (Kodex-Ziffer 5.4.2 Satz 4)
Im Zusammenhang mit Ziffer 5.4.2 Satz 4 des Kodex erklärt der Aufsichtsrat darüber hinaus:
Herr Dr. Hartmut Schenk, der durch die Hauptversammlung vom 30. Juni 2011 in den Aufsichtsrat der freenet AG gewählt wurde, war bis zum 30. Juni 2011 Vorsitzender des Aufsichtsrats der wesentlichen Wettbewerberin Drillisch AG. Herr Dr. Schenk hatte vor seiner Wahl unwiderruflich erklärt, für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat der freenet AG seine sämtlichen Organfunktionen in der Drillisch AG sowie mit dieser verbundenen Unternehmen bis spätestens zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der freenet AG am 30. Juni 2011 niederzulegen und für die Dauer seiner Zugehörigkeit im Aufsichtsrat der freenet AG keine Organfunktionen in der Drillisch AG sowie mit dieser verbundenen Unternehmen zu übernehmen.
Büdelsdorf, im Dezember 2011
Der Aufsichtsrat, Der Vorstand